Bundesamt für Strahlenschutz
Bekanntmachung
der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager
in Brokdorf der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG und der
E.ON Kernkraft GmbH
Vom 1. Dezember 2003
Das Bundesamt für Strahlenschutz, 38226 Salzgitter,
macht als zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde
gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit den §§
2a und 6 Abs. 1 des Atomgesetzes nachfolgend den verfügenden
Teil der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager
in Brokdorf der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG und der
E.ON Kernkraft GmbH vom 28. November 2003, Az.: GZ-V 2 - 8547 510,
und die diesbezügliche Rechtsbehelfsbelehrung gemäß
§ 15 Abs. 3 Satz 2 und § 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
öffentlich bekannt:
l. Genehmigung
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die friedliche Verwendung
der Kernenergie und den Schutz gege ihre Gefahren (Atomgesetz -AtG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S 1565),
zuletzt geändert durch Artikel 70 des Dritten Gesetzes zur
Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom
21. August 2002 (BGBI. l S. 3322, 3342), und des § 7 Abs. 2
der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende
Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrISchV) vom 20. Juli 2001
(BGBI. l S. 1714, BGBI. l 2002, S. 1459), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung
und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002 (BGBI.
l S. 1869, 1903), wird der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co.
oHG und der E.ON Kernkraft GmbH (nachfolgend „die Betreiber"
genannt) auf Antrag die Genehmigung erteilt, auf Flur 13, Flurstück
25/21, der Gemarkung Brokdorf, der Gemeinde Brokdorf, Amt Wilstermarsch,
Kreis Steinburg, Land Schleswig-Holstein, innerhalb des abgeschlossenen
Geländes des Kernkraftwerkes Brokdorf Kernbrennstoffe in Form
von bestrahlten Uran-Brennelementen des Typs 16x16-20 und bestrahlten
Mischoxid-Brennelementen des Typs 16x16 20-4 aus dem Kernkraftwerk
Brokdorf in maximal 100 Transport- und Lagerbehältern der Bauart
CASTOR V/19 mit insgesamt bis zu
• 1000 Mg Schwermetall,
• 5,5- 10 hoch19 Bq Aktivität und
• 3.75 MW Wärmeleistung
in einem Standort-Zwischenlager zum Zwecke der Zwischenlagerung
bis zur Einlagerung in ein Endlage gemäß den in Abschnitt
B. Nr. 1 genannten Unterlagen, insbesondere gemäß den
„Technischen Annahmebedingungen", sowie dem gesonderten
Schreiben zur Anlagensicherung, das Bestandteil dieser Genehmigung
ist, sowie gemäß den Abschnitten C. bis E. mit folgenden
Maßgaben aufzubewahren:
1. Lagergebäude und Lagerregime |
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Die Aufbewahrung der beladenen Transport- und
Lagerbehälter der Bauart CASTOR® V/19 erfolg in einem
Lagergebäude aus Stahlbeton. |
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Die Transport- und Lagerbehälter der Bauart
CASTOR® V/19 werden gemäß „Belegungsplan
stehend abgestellt. |
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Die maximale Wärmeleistung für zwei
benachbarte Behälterreihen (10 Behälter) beträgt
375 kW |
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Die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe erfolgt
in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR' V/19,
die den Anforderungen der in den „Technischen Annahmebedingungen"
genannten Stückliste entsprechen und eine Abnahmebescheinigung
gemäß dem zum Zeitpunkt der Einlagerung geltenden
Zulassungsschein für ein Versandstückmuster des
Typs B(U) für spaltbare radioaktive Stoffe haben. |
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Jeder beladene Behälter ist zur Überwachung
der Dichtheit des Doppeldeckeldichtsystems mit einem mechanischen
Druckschalter ausgerüstet, der an das Behälterüberwachungssystem
des Standort- Zwischenlagers Brokdorf angeschlossen ist. |
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Die Beladung erfolgt gemäß den „Technischen
Annahmebedingungen" und den Bedingungen des zum Zeitpunkt
der Einlagerung geltenden Zulassungsscheins für ein Versandstückmuster
des Typs B(U) für spaltbare radioaktive Stoffe. Soweit
gemäß dem Zulassungsschein der Nachweis der Zu-
lässigkeit der Beladung durch den Vergleich der für
das Brennelement berechneten Gamma-Quell- stärken mit
den Referenzquellstärken erfolgt, kann abweichend vom
Zulassungsschein als Referenzdatum das Entladedatum zuzüglich
der Abklingzeit bis zum Abtransport zur Vorbereitung und Durchführung
der Endlagerung verwendet werden. |
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Die Uran-Brennelemente haben folgende Spezifikationswerte: |
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- |
maximale Schwermetallmasse 560 kg, |
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- |
Anfangsanreicherung mit U-235 von maximal 4,45
%, |
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- |
maximaler gemittelter Abbrand 55 GWd/Mg Schwermetall
und für Uran-Hochabbrand-Brennelemente 65 GWd/Mg Schwermetall. |
• |
Die Mischoxid-Brennelemente haben
folgende Spezifikationswerte: |
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- |
maximale Schwermetallmasse 550,5 kg, |
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- |
maximaler Gesamt-Spaltstoffgehalt von 5,42
%, davon maximaler Pu-fiss-Gehalt von 4,75 % um maximal 0,72
% U-235, |
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- |
maximaler gemittelter Abbrand 55 GWd/Mg Schwermetall. |
• |
Die Wärmeleistung eines beladenen
Behälters beträgt maximal 39 kW. |
• |
Die Dichtung zwischen dem Primärdeckel
und dem Behälterkörper ist ein nass verpresster
aluminium- oder silberummantelter metallischer Federkern-Dichtring. |
4. Betrieb |
• |
Der Betrieb auf dem Gelände
innerhalb des Zaunes des Standort-Zwischenlagers Brokdorf
erfolgt ausschließlich nach dem Betriebsregime des Standort-Zwischenlagers
Brokdorf. |
• |
Alle Arbeiten am Primärdeckel
werden im Reaktorgebäude des Kernkraftwerkes Brokdorf
durchgeführt |
5. Umgang mit sonstigen radioaktiven
Stoffen
Die Genehmigung wird auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven
Stoffen, die im Standort-Zwischenlager Brokdorf bei Prüfungen
und Wartungen verwendet werden oder als betriebliche radioaktive
Abfälle anfallen, erstreckt. Dies schließt mit
ein: |
• |
das Abstellen leerer, innen kontaminierter
Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR® V/19
mit einer Aktivität von bis zu 7,4 • 1012 Bq pro
Behälter, die für die Beladung mit bestrahlten Brennelementen
zum Zwecke der Aufbewahrung im Standort-Zwischenlager Brokdorf
vorgesehen sind |
• |
den Umgang mit den beantragten
umschlossenen radioaktiven Stoffen in Form von Prüfstrahlern
für Mess- und Kalibrierzwecke. |
Gemäß § 77 Satz 1 StrISchV wird ferner
die Abgabe der betrieblichen radioaktiven Abfälle einschließlich
der Gasproben an das Kernkraftwerk Brokdorf genehmigt.
Diese Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
im Standort-Zwischenlager Brokdorf ist antragsgemäß auf
die bestrahlten Brennelemente des Druckwasserreaktors des Kernkraftwerkes
Brokdor am Standort Brokdorf beschränkt.
Diese Genehmigung ist befristet auf 40 Jahre ab dem
Zeitpunkt der Einlagerung des ersten Behälters in das Standort-Zwischenlager
Brokdorf. Die radioaktiven Inventare dürfen in den einzelnen
Transport- und Lagerbehältern für einen Zeitraum von maximal
40 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beladung aufbewahr werden.
Die Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG und
die E.ON Kernkraft GmbH sind Inhaberinnen der aus dem Kernkraftwerk
Brokdorf und dem Standort-Zwischenlager Brokdorf bestehenden gemeinsamen
Kernanlage im Sinne des §17 Abs. 6 AtG in Verbindung mit Absatz
1 Nr. 2 letzter Halbsatz und Nr. 6 der Anlage 1 zum Atomgesetz.
II. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Klage beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht,
Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, schriftlich
erhoben werden. Die Klage wäre gegen die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit, dieses vertreten durch den Präsident
des Bundesamts für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße
5, in 38226 Salzgitter, zu richten. Für die Erhebung der Klage
und das weitere gerichtliche Verfahren besteht Vertretungszwang;
danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des HOCHschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
Hinweis
Mit dem Bescheid sind Nebenbestimmungen verbunden. Die Genehmigung
ist auf Grundlage von Unterlagen erteilt worden, die im Genehmigungsbescheid
detailliert aufgeführt sind. Je eine Ausfertigung der Genehmigung
zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-ZwischenIager
in Brokdorf der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG und der
E.ON Kernkraft GmbH liegt zur Einsichtnahme beim Bundesamt für
Strahlenschutz (BfS), Ausstellungsraum, Willy-Brandt-Straße
5 in 38226 Salzgitter, und im Amt Wilstermarsch, 1. Etage, Zimmer-Nr.
19, Kohlmarkt 25 in 25554 Wilster, in der Zeit vom 7. Januar bis
20. Januar 2004 während der nachfolgend aufgeführten Dienstzeiten
aus:
• Bundesamt für Strahlenschutz
Montag-Donnerstag 08.00 -15.30 Uhr
Freitag 08.00-14.00 Uhr
• Amt Wilstermarsch
Montag - Donnerstag 08.00 -12.00 Uhr und 13.00 -18.00
Uhr
Freitag 08.00 -12.00 Uhr
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid
(hier: Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager
in Brokdorf der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG und der
E.ON Kernkraft GmbH vom 28. November 2003, Az.: GZ-V 2 - 8547 510)
auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben,
als zugestellt.
Der Bescheid und seine Begründung können
nach der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist
von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Bundesamt
für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter,
angefordert werden.
Salzgitter, den 1. Dezember 2003
Bundesamt für Strahlenschutz
Im Auftrag Brenner
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