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Die UVU wurde von
Lahmeyer International GmbH durchgeführt, die eine Tochter
des Energiekonzerns RWE ist.
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Die Aussagen in
der UVU beziehen sich ausschließlich auf Unterlagen, die
von den Antragstellern (e.on bzw. HEW) vorgelegt wurden. (Ausnahme:
Limnius (2000): Floristische und faunistische Übersichtskartierung
am Standort des ZL Brokdorf)
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Die Nulllösung
wurde nicht betrachtet. Darunter versteht der BUND eine Beendigung
des AKW-Betriebs spätestens dann, wenn die vorhandenen
Abklingbecken gefüllt sind, so daß die Produktion
weiteren Atommülls unterbleibt. Damit könnte der Bau
zusätzlicher Zwischenlager vermieden werden.
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Die denkbaren Vorhabensalternativen
sind in keiner der vorgelegten UVU vollständig benannt.
Es kommen (unter der Voraussetzung, daß die Atomstromproduktion
nicht beendet wird) in Betracht:
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Bau eines Zwischenlagers
zur trockenen Aufbewahrung
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Bau eines Zwischenlagers
zur nassen Aufbewahrung
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Bau eines Interimlagers
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Abtransport der
abgebrannten Brennelemente
Keine der in den
UVU genannten Verfahrensalternativen wird in ihrer Umweltverträglichkeit
mit der beantragten Vorhabensvariante verglichen. Es wird lediglich
dargelegt, daß die Politik Ziele im Sinne des Vorhabens
formuliert hat. (s. unter 5.)
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Die Vorhaben werden
beantragt, ohne daß es dafür bislang eine rechtliche
Grundlage gibt. Die Verabredungen zwischen Betreibern und Bundesregierung
im Atom-Konsens sollen zwar in einer Änderung des Atomgesetzes
festgeschrieben werden, ob und wann das passiert, ist jedoch
unklar; denn Bayern und Baden-Württemberg haben ihren Widerstand
bekundet.
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Unterschiedliche
Repräsentanten der Bundesregierung haben dargelegt, daß
das Entsorgungskonzept der alten Bundesregierung gescheitert
sei. Damit verlieren auch die Entsorgungsvorsorgegrundsätze
der Regierungschefs aus dem Jahr 1979 ihre Grundlage. (Sie standen
nach Meinung des BUND sowieso in eklatantem Widerspruch zu den
Anforderungen des § 9a AtG.) Auch die jetzt angestrebte
Interims- und Zwischenlagerung von abgebrannten BE erfüllt
keineswegs die Anforderungen des § 9a AtG. Der BUND sieht
insoweit verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art.
2.2 GG.
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Durchweg werden
die Umweltauswirkungen als nicht relevant bezeichnet. (Lediglich
die Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden durch
den Bau des ZL Brokdorf werden als hoch eingestuft.) Diese Bewertung
verwundert bei den geplanten Vorhaben, die z. T. ein Mehrfaches
an langlebigen Nukliden aufnehmen sollen als sich in den Reaktoren
befindet.
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Die Umweltauswirkungen
des Normal-Betriebs werden nicht umfassend betrachtet. Mit der
Behauptung, es gäbe keine radioaktiven Freisetzungen, werden
evtl. Emissionen mit der Abluft nicht betrachtet. Weiter werden
weder Beladung der Behälter, deren Transport zum Zwischenlager
bzw. Interimslager noch deren Rücktransport ins AKW noch
deren später vorgesehener Weitertransport zu einem Endlager
betrachtet. Die Behälter sind bislang zur für eine
Standzeit von 40 Jahren zugelassen.
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Mit keinem Wort
wird die derzeitige Debatte um die biologische Wirksamkeit von
Neutronenstrahlung erwähnt, deren Ergebnis eine Überschreitung
der Dosisgrenzwerte bedeuten könnte.
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Evtl. Wechselwirkungen
zwischen Zwischenlager und Reaktor werden nicht betrachtet.
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Auswirkungen, die
daraus folgen, daß auch nach 40 jahren kein Endlager zur
Verfügung steht, fehlen.
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Störfallauswirkungen
auf die Umwelt soll es laut UVU nicht geben.
Zu betrachtende Unfälle werden aufgelistet:
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Undichtigkeit
des Behälters
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Versprödung
des Behälters
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Kettenreaktion
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Deflagration-
und Explosionsdruckwellen
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Hochwasser und
Sturmfluten
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Erdbeben
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Flugzeugabsturz
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Sabotage
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Krieg und terroristische
Angriffe
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bereits nachweisbare
Vorbelastungen (chemisch und atomar)
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Bewertung der
in der Nachbarschaft zu den Atomanlagen zu findenden verbänderten
Löwenzahnblüten und -stengeln
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Neueste Prognosen
über den Anstieg des Meeresspiegels durch die anthropogen
bedingten und natürlichen Klimaveränderungen