Karsten Hinrichsen
Dorfstr. 15
25576 Brokdorf
25.6.99
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger
würde Tatsachenentscheidungen des OVG Schleswig zur Begründung
anführen, die aber keine verfahrensrechtlichen Fragen im Revisionsverfahren
sind.
In der 1986 erhobene Klage gegen die 2. Teilbetriebsgenehmigung
für das AKW Brokdorf hatte der Kläger u.a. mit dem gefährlichen
Einsatz von MOX- (Plutonium-Mischoxid-) Brennelementen und der zu
hohen Strahlenbelastung begründet.
Das OVG Schleswig hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung:
Der Kläger hätte bzgl. des MOX-Einsatzes bereits die 1.
Teilbetriebsgenehmigung beklagen müssen. Die habe zwar ausdrücklich
den MOX-Einsatz NICHT genehmigt, aber ein verständiger Anwohner
wie der Kläger habe wissen müssen, daß das geplant
war.
Die nach Meinung des Klägers zu hoch genehmigten Abgaben an
radioaktiven Stoffen aus dem AKW Brokdorf habe der Kläger bereits
1984 beklagen müssen, als die 4. Teilerrichtungsgenehmigung
erteilt wurde. Damals lag ein Gutachten des TÜV Norddeutschland
vor, das zu der Aussage kam, die Strahlenschutzgrenzwerte könnten
eingehalten werden. Allerdings wurden mit der 4. TEG keine Abgabewerte
genehmigt, und der TÜV hatte seinen Rechnungen geringere Abgabewerte
zugrunde gelegt als dann mit der vom Kläger angegriffenen 2.
Teilbetriebsgenehmigung gestattet wurden. Der Kläger sieht
im nunmehr 13-jährigen Prozeßverlauf eine Verweigerung
rechtlichen Gehörs und eine unzumutbare Anfechtungslast für
Drittbetroffene, die Verwaltungsentscheidungen in großen Umweltverfahren
praktisch unüberprüfbar macht.
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