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Karsten Hinrichsen
Dorfstr. 15

25576 Brokdorf

22.2.99

Der Berichterstatter des 11.Senats des Bundesverwaltungsgerichts hat angekündigt, daß noch im Februar über die Klage des Diplom-Meteorologen Karsten Hinrichsen aus Brokdorf gegen die zweite Teilbetriebsgenehmigung für das Atomkraftwerk Brokdorf entschieden werden soll. Bei dem jetzt erwarteten Beschluß handelt es sich um die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die vom Oberverwaltungsgericht Schleswig nicht zugelassene Revision gegen dessen Urteil vom 19.6.98.

Das OVG Schleswig hatte die Klage des Brokdorfer-AKW-Aktivisten mit der Begründung abgelehnt, er hatte bereits gegen früher erteilte Genehmigungen Klage erheben müssen. Jetzt sei er präkludiert, d.h. er könne mit seinen Einwänden nicht mehr gehört werden.

Der Klüger und sein Anwalt Winfried Günnemann sowie weitere zu Rate gezogene Juristen halten die Rechtsauffassung des OVG für äußerst bedenklich: Würde das Urteil Bestandskraft erlangen, käme dies in der Konsequenz einer Verweigerung rechtlichen Gehörs gleich, denn die gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen wäre für Drittbetroffene praktisch nicht mehr zu leisten, weder finanziell noch psychisch, noch von der Sache her. Um die Gefahr zu vermeiden, bei späteren Genehmigungen nicht mehr klagebefugt zu sein, müßten AnwohnerInnen alle Teilgenehmigungen eines gestuften Verfahrens beklagen. Im Fall des AKW Brokdorf hätte dies bedeutet: vier Teilerrichtungs- und zwei Teilbetriebsgenehmigungen mit allen Kosten und dem entsprechenden Zeitaufwand auch gerichtlich durchzukämpfen.

Der Kläger bestreitet nicht, daß er gegen Entscheidungen, die in vorangegangenen Teilgenehmigungen getroffen wurden, und auch gegen das sog. positive Gesamturteil in späteren Verfahrensschritten nicht mehr klagebefugt ist. Jedoch - so seine Rechtsauffassung - ist er nicht verpflichtet, gegen einen Sachverhalt zu klagen, über den eine vorangegangene Teilgenehmigung ausdrücklich nicht entscheiden wollte und auch nicht entschieden hat.

So enthielt der Entscheidungsteil der ersten Teilbetriebsgenehmigung für das AKW Brokdorf die Aussage, daß über den Antrag der Betreiber, auch Plutonium-Mischoxid-Brennelemente (MOX) einsetzen zu wollen, nicht entschieden würde. Auch das positive Gesamturteil enthielt dazu keinerlei Aussage. Allerdings waren die im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren erhobenen Einwendungen des Klägers gegen den Einsatz von MOX zurückgewiesen worden Vor Gericht hatten die Betreiber argumentiert, daß dies den Kläger hätte veranlassen müssen zu klagen. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen gegen die zweite Teilbetriebsgenehmigung könne der Kläger nun nicht mehr gehört werden Das OVG Schleswig folgte diesem Antrag, obwohl es in der Urteilsbegründung schrieb. daß ..der Text der ersten Teilgenehmigung in seiner redaktionellen Fassung suboptimal gestaltet sei. Auch das vorher zuständige OVG Lüneburg hatte die Klage abgewiesen, obwohl es urteilte, die Begründungspassage sei mißverständlich gefaßt und dem Kläger sei einzuräumen, daß der Regelungsgehalt atomrechtlicher Genehmigungen auch und gerade, um einen effektiven Rechtsschutz Dritter zu gewährleisten, eindeutig sein muß.

Wenn Genehmigungen derart mißverständlich abgefaßt sind, daß nicht klar ist, was eigentlich genehmigt wurde, so könne dies nicht gegen den Kläger gewendet werden. Auf der Gewährleistung eines effektiven en Rechtsschutzes beruht unser Rechtssystem, er darf nicht ausgehebelt werden, um Kläger mundtot zu machen

Besonders enttäuscht zeigte sich der Kläger, weil die Beklagte mittlerweile rot/grüne Landesregierung in Kiel (nach CDU und SPD) seine Revisionsbeschwerde in Berlin nicht unterstützt. "Es würde gerade einem Energiestaatssekretär, der der Partei der Grünen angehört, gut zu Gesicht stehen, wenn er sich für Bürgerrechte einsetzt. Statt dessen erweist rot/grün der gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen einen Bärendienst."

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