31. Juli 1990
Bundesverwaltungsgericht läßt
Revision
gegen Brokdorf-Urteil des OVG Lüneburg zu
Mit Beschluß vom 18. Juli 1990 hat das Bundesverwaltungsgericht
die Revision gegen das Urteil des 7. Senats des OVG Lüneburg
vom 28. Juni 19801 auf Antrag des Klägers Karsten Hinrichsen
zugelassen. Dem Kläger wird mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
die Möglichkeit eröffnet, eine Überprüfung der
Entscheidung des OVG Lüneburg durch das Bundesverwaltungsgericht
zu erreichen. Der Beschluß des OVG Lüneburg, der die
Revisionsmöglichkeit nicht zugelassen hatte, ist damit aufgehoben.
Nach der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts ist die
Revision u.a. deshalb zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht
bei der Urteilsabfassung möglicherweise einen Verfahrensfehler
begangen hat, Die schriftliche Begründung des Urteils war erst
über sechs Monate nach dessen Verkündung abgefaßt
worden. Deshalb hatte ein bei der Entscheidung des OVG Lüneburg
mitwirkendes Mitglied des 7. Senats erklärt, es könne
sich angesichts des langen Zeitraums zwischen Beratung und Urteilsabfassung
nicht mehr daran erinnern, ob die jetzt schriftlich niedergelegten
Urteilsgründe mit dem damaligen Beratungsergebnis Übereinstimmten.
Die Revision - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - sei entgegen
dem Beschluß des OVG Lüneburg außerdem deshalb
zuzulassen, weil damit die Frage geklärt werden könne,
ob bei der Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs eines
Atomkraftwerks die aus dem Unfall aus einen anderen Atomkraftwerk
- in diesem Fall Tschernobyl - zusätzlich herrührende
Strahlenbelastung in der Umgebung eines zur Genehmigung anstehenden
Atomkraftwerks nach der Strahlenschutzverordnung mitzuberücksichtigen
war.
Die Landesregierung begrüßt auch mit Blick auf das Rechtsschutzinteresse
des Klägers die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Von
besonderer Bedeutung ist, daß nunmehr auch über die Bedeutung der
radioaktiven Vorbelastung durch den Tschernobyl-Unfall vor dem höchsten
Verwaltungsgericht noch einmal verhandelt werden soll. Eine entsprechende
Entscheidung hätte grundsätzliche Bedeutung für die Bewertung radiologischer
Risiken aus Atomkraftwerken.
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