Klagen
   


31. Juli 1990

Bundesverwaltungsgericht läßt Revision
gegen Brokdorf-Urteil des OVG Lüneburg zu

Mit Beschluß vom 18. Juli 1990 hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des 7. Senats des OVG Lüneburg vom 28. Juni 19801 auf Antrag des Klägers Karsten Hinrichsen zugelassen. Dem Kläger wird mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit eröffnet, eine Überprüfung der Entscheidung des OVG Lüneburg durch das Bundesverwaltungsgericht zu erreichen. Der Beschluß des OVG Lüneburg, der die Revisionsmöglichkeit nicht zugelassen hatte, ist damit aufgehoben.

Nach der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision u.a. deshalb zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht bei der Urteilsabfassung möglicherweise einen Verfahrensfehler begangen hat, Die schriftliche Begründung des Urteils war erst über sechs Monate nach dessen Verkündung abgefaßt worden. Deshalb hatte ein bei der Entscheidung des OVG Lüneburg mitwirkendes Mitglied des 7. Senats erklärt, es könne sich angesichts des langen Zeitraums zwischen Beratung und Urteilsabfassung nicht mehr daran erinnern, ob die jetzt schriftlich niedergelegten Urteilsgründe mit dem damaligen Beratungsergebnis Übereinstimmten.

Die Revision - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - sei entgegen dem Beschluß des OVG Lüneburg außerdem deshalb zuzulassen, weil damit die Frage geklärt werden könne, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs eines Atomkraftwerks die aus dem Unfall aus einen anderen Atomkraftwerk - in diesem Fall Tschernobyl - zusätzlich herrührende Strahlenbelastung in der Umgebung eines zur Genehmigung anstehenden Atomkraftwerks nach der Strahlenschutzverordnung mitzuberücksichtigen war.

Die Landesregierung begrüßt auch mit Blick auf das Rechtsschutzinteresse des Klägers die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Von besonderer Bedeutung ist, daß nunmehr auch über die Bedeutung der radioaktiven Vorbelastung durch den Tschernobyl-Unfall vor dem höchsten Verwaltungsgericht noch einmal verhandelt werden soll. Eine entsprechende Entscheidung hätte grundsätzliche Bedeutung für die Bewertung radiologischer Risiken aus Atomkraftwerken.