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Karsten Hinrichsen
Dorfstr. 15

25576 Brokdorf

25.6.99

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger würde Tatsachenentscheidungen des OVG Schleswig zur Begründung anführen, die aber keine verfahrensrechtlichen Fragen im Revisionsverfahren sind.

In der 1986 erhobene Klage gegen die 2. Teilbetriebsgenehmigung für das AKW Brokdorf hatte der Kläger u.a. mit dem gefährlichen Einsatz von MOX- (Plutonium-Mischoxid-) Brennelementen und der zu hohen Strahlenbelastung begründet.

Das OVG Schleswig hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung: Der Kläger hätte bzgl. des MOX-Einsatzes bereits die 1. Teilbetriebsgenehmigung beklagen müssen. Die habe zwar ausdrücklich den MOX-Einsatz NICHT genehmigt, aber ein verständiger Anwohner wie der Kläger habe wissen müssen, daß das geplant war.

Die nach Meinung des Klägers zu hoch genehmigten Abgaben an radioaktiven Stoffen aus dem AKW Brokdorf habe der Kläger bereits 1984 beklagen müssen, als die 4. Teilerrichtungsgenehmigung erteilt wurde. Damals lag ein Gutachten des TÜV Norddeutschland vor, das zu der Aussage kam, die Strahlenschutzgrenzwerte könnten eingehalten werden. Allerdings wurden mit der 4. TEG keine Abgabewerte genehmigt, und der TÜV hatte seinen Rechnungen geringere Abgabewerte zugrunde gelegt als dann mit der vom Kläger angegriffenen 2. Teilbetriebsgenehmigung gestattet wurden. Der Kläger sieht im nunmehr 13-jährigen Prozeßverlauf eine Verweigerung rechtlichen Gehörs und eine unzumutbare Anfechtungslast für Drittbetroffene, die Verwaltungsentscheidungen in großen Umweltverfahren praktisch unüberprüfbar macht.

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